Die Riester-Rente wurde 2002 eingeführt, um einen Teil der Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus zu kompensieren. Schließt man einen Riester-Vertrag ab, unterstützt der Staat den Spareifer in Form von Zulagen und Steuerersparnissen. Seit dem 1. Januar 2008 erhalten alle Riester-Sparer eine Grundzulage von 154 €, für jedes Kind gibt es 185 €. Wenn die Sprösslinge ab 1. Januar 2008 das Licht der Welt erblickt haben, sind es sogar 300 € Kinderzulage. Wer die volle Zulage erhalten möchte, muss mindestens vier Prozent seines Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen in einen Riester-Vertrag einzahlen. Die Gesamthöhe ist allerdings mit 2.100 € nach oben begrenzt. Sofern es für sie günstiger ist, können Riester-Sparer ihre Einzahlungen als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen die günstigere Variante ("Günstigerprüfung").
Wer denkt, dass die Riester-Rente eine zusätzliche Altersversorgung ist, die das bisherige Renten-Niveau anhebt, der irrt.
Tatsächlich wurde die bisherige Form der Rente mit der großen Rentenreform des Jahres 2002 erheblich gekappt und kann nur noch durch die volle Ausschöpfung der Riester-Rente annähernd aufgefangen werden.
Drei Schichten der Altersversorgung sollen Ihnen einen finanziell sorgenfreien Lebensabend ermöglichen:
Welche Riester-Förderung steht Ihnen zu?
Der Staat fördert Ihre Beiträge zur privaten Altersvorsorge mit der Altersvorsorgezulage und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug ("Riester-Förderung").
Seit dem 1. Januar 2008 gelten folgende Förderregeln:
In den Genuss der staatlichen Riester-Förderung kommen:
Die staatliche Zulage muss beantragt werden. Der Versicherte stellt den Antrag und überlässt alles Weitere seinem Vertragsanbieter. Er kann sein Versicherungsunternehmen bereits bei Vertragsabschluss damit beauftragen, die Zulage für ihn jedes Jahr automatisch zu beantragen.
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Seit 2008 bekommen auch Bauherren und Wohnungskäufer die Riester-Zulagen für die Altersvorsorge, denn die Riesterförderung ist nun auch auf den Erwerb von Immobilien ausgedehnt worden. Die auch als Eigenheimrente bekannte Förderung soll die Abschaffung der Eigenheimzulage abfedern.
Neu ist, dass ein Vermögen als Eigenkapital verwendet werden kann, das auf einen Riester-Vertrag angespart wurde. Ergänzend erhalten Wohneigentümer für die Tilgung ihres Darlehens alle Zulagen und Steuervorteile, wie sie auch für einen klassischen Riester-Sparvertrag gelten.
Mit dieser gesetzlichen Neuregelung, deren Vorbereitung Jahre gedauert hat, ist es jetzt möglich, Wohnimmobilien oder Anteile an Wohnungsbaugenossenschaften zu erwerben oder Kredite abzuzahlen, die der Immobilienfinanzierung dienen. Insgesamt können Sie bis zu 100% des angesparten Vermögens aus Ihrem Riestervertrag nutzen.
Kritiker halten die neue Eigenheimförderung kompliziert, schwer vermittelbar und für ein bürokratisches Monster. Und so ganz Unrecht haben sie nicht. Dennoch kann unter dem Strich von einer lohnenden Investition in die eigene Altersversorgung gesprochen werden.
Wer als Familie mit zwei Kindern über einen Zeitraum von 20 Jahren ihr Haus abbezahlt, erhält an Riester-Zulagen bis zu 13.560 €. Die Zulagen werden dem Darlehenskonto zugeführt und verringern sofort die Schulden. Somit spart die Familie bei einem angenommenen Kreditzinssatz von 5,5 Prozent obendrein etwa 10.000 € Zinsen. Wurden die Kinder gar nach 2007 geboren, steigen die Zulagen auf 18.160 €. Gleichermaßen erhöht sich die zusätzliche Zinsersparnis auf 13.500 €.
Und weil die Zulage die Darlehenshöhe direkt reduziert, werden Zinsen in Höhe des Effektivzinses des Darlehens gespart. Ohnehin ist die Tilgung eines Kredites immer die bessere Anlageform und kein Sparvertrag bringt eine annähernd so hohe garantierte Rendite.
Allerdings geht es auch nicht ohne Voraussetzungen, an die eine Förderung geknüpft ist. Denn
Alle Vorteile der Riester-Förderung gibt es für Darlehen, die der Immobilien-Eigentümer für eine Immobilie aufnimmt, die er nach 2007 angeschafft oder fertig gestellt hat. Zudem ist es spätestens bis zum 68. Lebensjahr zurückzuzahlen. Es können nur solche Darlehensverträge akzeptiert werden, die von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zertifiziert sind.
Gefördert werden:
Der Staat fördert Tilgungsleistungen und Bausparbeiträge genauso wie Einzahlungen auf einen klassischen und zertifizierten Investment-Riester-Vertrag. Hier sind die Höhe der Zulagen, der erforderliche Eigenbeitrag und die möglichen Steuervorteile dieselben wie z.B. beim Abschluss einer geförderten Rentenversicherung.
Ehegatten haben einen jeweils selbständigen Anspruch auf eine Förderung. Daher müssen sie getrennte Darlehensverträge abschließen.
Auch Mini-Jobber können mit staatlichem Zuschuss zur Riester-Rente rechnen
Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung ("Mini-Job") aus und verdienen im Monat weniger als 400 Euro, dann sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Aus eben diesem Grund haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf die staatliche Förderung bei der privaten Altersvorsorge, der sog. "Riester"-Förderung.
Wenn Sie einen der folgenden zwei Punkte erfüllen, dann haben Sie dennoch auch dann Anspruch auf Riester-Förderung, wenn
Ihr Ehegatte unmittelbar begünstigt ist, also Angestellter bzw. Beamter ist, oder
Sie die Aufstockungsoption wahrnehmen und den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln aufstocken.
Wer sich als Mini-Jobber etwas Geld hinzuverdient, hat aufgrund seines geringen Einkommens wenig Möglichkeiten einer zusätzlichen Altersversorgung. Die Pauschalbeiträge des Arbeitsgebers in Höhe von 15 % schaffen keine nennenswerte Rentenansprüche. Wer ein ganzes Jahr als Mini-Jobber arbeitet und angenommene 400 € dazu verdient, erarbeitet sich gerade mal einen monatlichen Rentenanspruch von 3,16 € (West) bzw. 2,78 € (Ost). Im Haushaltsbereich ist es sogar noch weniger, weil nur ein Pauschalbeitrag von 5 % eingezahlt wird. Hier beträgt die spätere Monatsrente gerade mal 1,07 €.
Um eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen, haben auch geringfügig Beschäftigte eine Möglichkeit: Die Minijobrente. Dabei wird dem Beschäftigten die Möglichkeit geboten, ohne finanziellen Aufwand und ohne Einkommenseinbuße eine Altersversorgung aufzubauen. Gleichzeitig können die vorgesehenen Vergünstigungen genutzt werden.
Und das funktioniert wie folgt:
Als geringfügig Beschäftigter vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine geringe Arbeitszeiterhöhung. Im Gegenzug zahlt Ihr Arbeitgeber statt der (ggf. schädlichen) Lohnerhöhung einen Rentenbeitrag in die betriebliche Altersversorgung ein. Zur Wahl steht eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse. Sie zahlen also kein Geld, sondern bringen mehr Arbeitszeit ein. Damit bringt die zusätzliche Altersvorsorge keine Einkommenseinbußen und kommt zudem den Wünschen vieler Mitarbeiter entgegen, etwas mehr arbeiten zu können, ohne gleichzeitig den Status der Sozialversicherungsfreiheit zu verlieren.
Wichtig ist, dass diese Altersversorgung Pfändungs- und Hartz IV-sicher ist. Zudem müssen die Minijobber keine Steuern und Sozialabgaben auf den Arbeitgeber-Beitrag zur Minijobrente bezahlen.
Der Arbeitgeber freut sich, weil er für die Mehrarbeit die Pauschalabgabe an die Minijobzentrale von 30 % spart. Außerdem kann er diese Ausgaben sogar als Betriebsausgaben absetzen.
Für Kinder und Jugendliche gibt es verschiedene Formen der Zulage:
bzw. die Kinderzulage von 300 € pro Jahr für alle Kinder, die ab dem 1.Januar 2008 geboren wurden.
Seit 2008 erhalten alle jungen Menschen unter 25 Jahre einen zusätzlichen Bonus von einmalig 200 € zur Grundzulage hinzu.
Entscheidend ist nur, dass der Jugendliche zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist. Wird er also im laufenden Jahr, aber noch vor Abschluss des Vertrages, 25 Jahre alt, dann gibt es den Zuschuss. Pech für die, die am 1. Januar Geburtstag haben und dann 25 Jahre alt werden. Sie müssen die Altersvorsorgezulage schon im Vorjahr beantragt haben (§ 84 Satz 2 und 3 EStG 2008).
Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, weil sich die Grundzulage mit der beantragten Altersvorsorgezulage automatisch erhöht. Allerdings muss für den vollen Bonus auch der volle Mindesteigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens (max. 2.100 €) geleistet werden. Wenn nicht, wird auch der Bonus anteilig gekürzt. Leider kann in späteren Jahren kein zusätzlicher Beitrag geleistet werden, um den gekürzten Bonus aufzufüllen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern und Jugendliche sogar dreimal eine Zulage erhalten. Dabei gehen wir von der Annahme aus, dass das "Kind" noch unter 25 Jahre alt ist, sich in der Ausbildung (Lehre, Berufsakademie, Referendariat) befindet und kein eigenes Einkommen von mehr als 7.680 € im Jahr hat.
Fazit:
Bis zu 839 € kann der staatliche Zuschuss betragen, in den meisten Fällen immerhin 539 €. Das sind Beträge, für die es sich lohnt, über "riestern" nachzudenken.